Moderne oder mangelnde Planung?
18. Juli 2019Qualitätskontrolle an Fassaden mit Aussenisolation
18. Juli 2019Neutrale Bauexperten und Sachverständige für Bauschäden und Baumängel
Alle Handlungen sollten dazu führen, sowieso falls der Bauexperte, Sachverständige oder Gutachter auch davon ausgehen muss, dass seine gutachterliche Stellungnahmen (Bauexpertise) Dritten vorgelegt werden, dass eine eindeutige Täuschung durch die Vertretung wirtschaftlicher Interessen vermieden wird.
Der Abschluss von Analysen sollte von daher Hinweise enthalten, die es möglich machen, keine wirtschaftlichen Interessen zu vertreten, sondern zu schützen und eine Mängelaufklärung sowie Schadensbeseitigung anzustreben.
Der Grundsatz «Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man unterlässt» wird somit sehr schnell ein Himmelfahrtskommando für Sachverständige.
Die Ziel- und sonstigen Aufgabenerfüllungspflichten sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Regel der Baukunde oder Fachvorschrift bestehende Verpflichtungen, ein konkretes Ziel zu erreichen oder eine Auflage zu erfüllen für eine Vertragsbasis oft ähnlich.
Bei der Zielerfüllungspflicht ist lediglich das Ziel vorgegeben, das erreicht werden soll. Bei der Aufgabenerfüllungspflicht ist neben dem Ziel der Weg zur Erreichung des Ergebnisses in unterschiedlichem Umfang immer die Arbeit des Sachverständigen zu unterstreichen. Nicht eindeutige Ergebnisse müssen ebenso klar formuliert werden, wie Risiken oder der Hinweis auf weitere Analysen.